„Wir sind doch verheiratet, da kann ich doch für meinen Mann im Krankheitsfall entscheiden, oder?“ Diese Frage wird im klinischen Alltag oft gestellt und muss leider mit „Nein“ beantwortet werden.
Wenn ein Mensch aufgrund von schwerwiegenden kognitiven Defiziten medizinische Aufklärungsgespräche nicht mehr versteht oder erst gar nicht bei Bewusstsein ist, so müssen planbare medizinische Behandlungen mit dem rechtlichen Vertreter beraten werden. Die Zustimmung oder Ablehnung erfolgt von einem bevollmächtigten Vertreter.
Für solche Vorsorgevollmachten gibt es verschiedene Vordrucke, unter anderem beim Bundesministerium für Justiz unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Formulare/Vorsorgevollmacht.html . Sie können sich aber auch von einem Notar individuell beraten lassen. Bei Grundbesitz ist eine Vollmacht für den Verkauf auch nur notariell gültig.
Besteht keine Vorsorgevollmacht, ist auch keine Patientenverfügung umsetzbar. Dies ist aber zum Beispiel bei lebensbedrohlichen Situationen wichtig. In diesem Fall wird von einer Klinik ein Betreuungsverfahren über das zuständige Amtsgericht eingeleitet, bei dem Familienangehörige als Betreuer vorgeschlagen werden können. In besonderen Fällen werden Berufsbetreuer vom Gericht eingesetzt und auch kontrolliert.