Sie sind pflegebedürftig, haben mindestens Pflegegrad 1 und Ihre Nachbarn unterstützen Sie im Haushalt oder beim Einkaufen?
Da stehen Ihnen als Entlastungsbetrag monatlich 131 € von der Pflegekasse zu. So weit, so gut. Doch während Sie mit Ihrem Pflegegeld machen können, was Ihnen zur Sicherung Ihrer Versorgung gut tut, sieht es beim Entlastungsbetrag etwas anders aus.
Alltagshilfen nach § 45b SGB XI.
Der feine Unterschied liegt in der zweckgebundenen Verwendung des Betrages je nach Landesrecht. Abrechnen können zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sowie anerkannte Anbieter zur Unterstützung im Alltag. In Ausnahmefällen kann auch der Nachbar einen Antrag zur Anerkennung stellen. Zur Alltagsbegleitung gehören soziale Betreuung, Hilfe beim Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung oder bei organisatorischen Aufgaben. Prüfen Sie daher vor der Beauftragung des Anbieters, ob er eine Zulassung von der Pflegeversicherung hat. Die Abrechnung erfolgt direkt vom Betreuungsdienst mit der Pflegekasse.
erläutert auf dem Portal www.gegen-hartz-de das Urteil des Bundessozialgerichtes
